NRW beschließt flächendeckend 2G-Regel

Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Corona-Schutzverordnung angepasst. Ab dem 24. November gilt „2G“ im Freizeitbereich. Demnach haben aktuell nur noch Geimpfte und von Corona Genesene Zugang zum Sport. Das gilt für Trainingsbetrieb und Wettbewerb auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum, heißt es in der neuen Coronaschutzverordnung. Die Zugangsregeln gelten allerdings ausschließlich für Erwachsene. Da die Impfmöglichkeiten bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren eingeschränkt sind, bleiben sie von den Regelungen ausgenommen sein.

Für uns bedeutet das konkret: Bitte haltet eure Nachweise beim Betreten der jeweiligen Anlage zur Kontrolle bereit. Für Schüler/-innen gilt, immer den Schülerausweis dabei zu haben.

Menü